Erwägungsgrund 9 32018R1845
In Bezug auf den Vertrauensschutz beaufsichtigter Kreditinstitute erkennt die EZB die Notwendigkeit von Übergangsfristen an, wenn ihre Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen wesentlich von dem von den nationalen zuständigen Behörden vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeübten Ansatz abweicht. In diesem Zusammenhang soll sowohl den Kreditinstituten, die den Standardansatz, als auch jenen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz (Internal Ratings Based Approach) anwenden, eine geeignete Übergangsfrist eingeräumt werden. Aus diesem Grund müssen die Kreditinstitute die durch diese Verordnung gesetzte Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit überfälliger Verbindlichkeiten spätestens ab dem 31. Dezember 2020 anwenden und müssen der EZB vor dem 1. Juni 2019 das genaue Datum der erstmaligen Anwendung dieser Schwelle mitteilen.