Erwägungsgrund 11 32018R1845
Die EZB ist der Auffassung, dass die in dieser Verordnung vorgesehene Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit im Sinne von Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein vertretbares Risikoniveau widerspiegelt und dass ihre Anwendung eine höhere Vergleichbarkeit der Eigenmittelanforderungen zwischen beaufsichtigten Kreditinstituten ermöglichen wird.