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Bei der Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen soll die EZB den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, insbesondere dem Grundsatz der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes beaufsichtigter Kreditinstitute Rechnung tragen.
Bei der Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen sollte die EZB als die zuständige Behörde den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, insbesondere dem…
Die EZB sollte die ihr übertragenen Aufgaben mit dem Ziel wahrnehmen, gemäß dem einheitlichen Regelwerk für Finanzdienstleistungen in der Union die Sicherheit…
Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wendet die EZB sämtliches einschlägiges Unionsrecht an und dort, wo dieses einschlägige Unionsrecht aus…
Diese Optionen und Ermessensspielräume umfassen nicht die nur den zuständigen Behörden nach Unionsrecht zur Verfügung stehenden Optionen und…
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse sollte die EZB die materiellen Vorschriften für die Beaufsichtigung von…
Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wendet die EZB alle relevanten Bestimmungen des Unionsrechts und dort, wo dieses Unionsrecht aus Richtlinien…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.