Erwägungsgrund 5 32025D1734
Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses zu gewährleisten, ist es in Fällen, in denen eine zugelassene CCP die Anforderungen hinsichtlich derSchutzvorkehrungen in Bezug auf finanzielle Solidität und solides Liquiditätsrisikomanagement nicht erfüllt, erforderlich, die der Entscheidungsbefugnisse des EZB-Rates in Bezug auf ermessensabhängige Maßnahmen näher zu bestimmen. Es ist zudem erforderlich, die Sanktionen für Fälle festzulegen, in denen der Zugang einer CCP zur CCP-Kreditfazilität beschränkt wurde und die CCP diese über die festgelegten Beschränkungen hinaus in Anspruch nimmt oder unter Verstoß gegen die einschlägigen Anforderungen an die Kontrollen der Liquiditätsrisiken auf die CCP-Kreditfazilität zurückgreift. In Bezug auf die Sanktionen sollte eine ausreichende Kommunikation zwischen den Betreibern von TARGET-Komponenten-Systemen und den Zentralbanken des Eurosystems in ihrer Funktion als emittierende Zentralbank stattfinden, um die Einhaltung des Grundsatzes ne bis in idem zu gewährleisten.