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Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861, die die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der mit der Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden „eu-LISA“), die Eingabe und Bearbeitung von Ausschreibungen, die Voraussetzungen für den Zugriff auf Ausschreibungen und deren Speicherung, die Datenverarbeitung, den Datenschutz, die Haftung und Überwachung sowie Statistiken betreffen, sollten auch für die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung im SIS enthaltenen und dort verarbeiteten Daten gelten.
In der Verordnung (EU) 2018/1860 erhält Artikel 19 folgende Fassung: Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2018/1861 Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts…
Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten für die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in das SIS eingegebenen und dort…
Diese Verordnung enthält außerdem Bestimmungen über die Systemarchitektur des SIS, über die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Agentur der Europäischen…
Diese Verordnung enthält außerdem Bestimmungen über die Systemarchitektur des SIS, über die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Agentur der Europäischen…
Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860 erhält folgende Fassung: „Artikel 19 Anwendbarkeit der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861 Sofern in der…
Die mit der Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.