Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die unabhängigen nationalen Aufsichtsbehörden, die in der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 genannt werden (im Folgenden „Aufsichtsbehörden“), sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten gemäß der vorliegenden Verordnung überwachen, einschließlich des Austauschs von Zusatzinformationen. Den Aufsichtsbehörden sollten ausreichende Mittel zur Erfüllung dieser Aufgabe zur Verfügung gestellt werden. Die Rechte der betroffenen Person auf Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer im SIS gespeicherten personenbezogenen Daten und etwaige Rechtsbehelfe vor nationalen Gerichten sowie die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen sollten geregelt werden. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten zur Vorlage jährlicher Statistiken verpflichtet werden.
Die unabhängigen nationalen Aufsichtsbehörden, die in der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 genannt werden (im Folgenden…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von ihnen benannten, mit den Befugnissen nach Kapitel VI der Verordnung (EU) 2016/679 oder Kapitel VI der…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von ihnen benannten, mit den Befugnissen nach Kapitel VI der Verordnung (EU) 2016/679 oder Kapitel VI der…
In jedem Mitgliedstaat sollte die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 eingerichtete Aufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten…
In jedem Mitgliedstaat sollte die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichtete Aufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten…
Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden, die beauftragt sind, die personenbezogenen Daten zu schützen und derartige Daten, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.