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Der Entlastungsbeschluss erfasst die in Artikel 43 genannten Rechnungsabschlüsse ohne den gemäß Artikel 57 von der EIB vorgelegten Teil und wird nach Artikel 164 sowie Artikel 165 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erlassen. Die in Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannte Entlastung wird für die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verwalteten Mittel des EEF für das Jahr n erteilt.
Der Entlastungsbeschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Artikel 166 und 167 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 finden Anwendung. TEIL 2 INVESTITIONSFAZILITÄT
Der Entlastungsbeschluss betrifft die in Artikel 38 dieser Verordnung genannten Rechnungsabschlüsse des EEF mit Ausnahme des von der EIB gemäß Artikel 51…
Die Artikel 255, 256 und 257, Artikel 258 Absätze 1 und 2, Artikel 258 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 258 Absatz 4 sowie der Artikel 259 der Verordnung (EU,…
Gemäß Artikel 319 AEUV und Artikel 106a des Euratom-Vertrags treffen die Unionsorgane und die in den Artikeln 70 und 71 dieser Verordnung genannten…
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament auf Anfrage alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das fragliche Haushaltsjahr notwendigen…
Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament vor dem 15. Mai des Jahres n+2 der Kommission Entlastung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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