Erwägungsgrund 267 32024R2509
Zur Schaffung eines klaren Rechtsrahmens für die Erbringung von Zuwendungen in Form von Dienstleistungen, Lieferungen und Bauleistungen durch Unionsorgane sollten nichtfinanzielle Zuwendungen in Form eines neuen Haushaltsvollzugsinstruments erfolgen. Dieses Instrument ist nicht zu verwechseln mit dem allgemeinen Rahmen der Union zur Unterstützung von Drittländern, der breiter angelegt ist, aber nichtfinanzielle Zuwendungen umfassen kann. Angesichts der COVID-19-Pandemie und der Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine dürfte ein solches Instrument insbesondere in zukünftigen Krisen- und Notsituationen eine stabile Rechtsgrundlage bieten und sicherstellen, dass den Unionsorganen geeignete Instrumente zu Gebote stehen, um Mitgliedstaaten, anderen Personen und Stellen Budgethilfe zu gewähren, wenn sie am dringendsten benötigt wird. Dieses Instrument sollte in direkter Mittelverwaltung oder in indirekter Mittelverwaltung durch eine Einrichtung der Union verwaltet werden. Entsprechende Bestimmungen, etwa Begriffsbestimmungen, Bestimmungen über Aussetzung, Kündigung und Kürzung sowie einen Evaluierungsausschuss sollten entsprechend angepasst werden. Im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten aus Verwaltungsmitteln finanzierte Lieferungen nicht verderblicher Güter erst gespendet werden, wenn ihr Restwert nach Abschreibung teilweise gesunken ist.