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Die Vorschriften bezüglich der Finanzakteure, d. h. der Anweisungsbefugten und Rechnungsführer, der Übertragung der Aufgaben dieser Personen sowie deren Verantwortlichkeit sollten an die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 angeglichen werden, da diese Akteure im Rahmen der Kommission bei deren Ausführung des 11. EEF gemäß der vorliegenden Verordnung tätig werden.
Die in Artikel 80 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Rechnungsführungsvorschriften werden auf die von der Kommission…
Artikel 90 bis 95 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 bezüglich der Verantwortlichkeit der Finanzakteure finden Anwendung.
In Bezug auf die Verantwortlichkeit der Anweisungsbefugten gilt Artikel 73 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.
Die Bestimmungen über Finanzierungsbeschlüsse sollten an die entsprechenden Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 angeglichen werden, soweit die…
Die in Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Rechnungsführungsvorschriften werden auf die von der Kommission verwalteten…
Die Vorschriften über Rechnungslegung und Rechnungsführung sowie über externe Prüfung und Entlastung sollten denjenigen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.