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Die Modalitäten für die Zahlung der Beiträge der Mitgliedstaaten zu dem 11. EEF und für die Länderzuweisung von finanziellem Beistand für die überseeischen Länder und Gebiete (im Folgenden „ÜLG“), auf die Teil IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Anwendung findet, sollten festgelegt werden.
Die Modalitäten für die Zahlung der Beiträge der Mitgliedstaaten zu dem mit dem Internen Abkommen eingerichteten 10. Europäischen Entwicklungsfonds (nachstehend…
Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), und daher bedarf es zur ihrer Umsetzung…
Mit der Verordnung (EU) 2015/323 des Rates werden die Modalitäten der Ausführung der Finanzmittel des 11. EEF (im Folgenden „11. EEF“) festgelegt. Diese…
Die Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge sowie zu Finanzhilfen, Preisgeldern und Sachverständigen sollten an diejenigen der Verordnung (EU, Euratom)…
Das Inkrafttreten des 11. EEF könnte sich über den 1. Januar 2014 hinaus verzögern. Es ist daher angebracht, aus Restmitteln und wieder freigegebenen Mitteln…
Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können im Euro-Währungsgebiet besondere, über die für alle Mitgliedstaaten geltenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.