Erwägungsgrund 18 32018R1877
Die Bestimmungen über die Prüfung der von der EIB verwalteten Mittel des 11. EEF durch den Rechnungshof sollten der in Artikel 287 Absatz 3 AEUV vorgesehenen Dreiervereinbarung zwischen Rechnungshof, EIB und Kommission entsprechen.