Erwägungsgrund 1 32018R1923
Nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission gelten Beihilfen bis zu einer bestimmten Obergrenze, die Unternehmen für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt werden, als Maßnahmen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreit.