Verordnung (EU) 2018/1923 der Kommission vom 7. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 sollte somit um zwei Jahre verlängert werden.
Erwägungsgrund 4 32018R1923
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