Erwägungsgrund 3 32018R1923
Die Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 haben gezeigt, dass die Gründe für die Befreiung solcher Ausgleichsmaßnahmen von der Anmeldepflicht nach wie vor gültig sind und dass sich die Voraussetzungen, auf deren Grundlage der Geltungsbereich und der Inhalt der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 festgelegt wurden, nicht wesentlich geändert haben. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit und verringert den Verwaltungsaufwand für De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen. Um für Kontinuität zu sorgen und eine Erhöhung der Befolgungskosten für die betreffenden Dienstleistungen zu vermeiden, sollten folglich zum jetzigen Zeitpunkt keine Änderungen vorgenommen werden.