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Wenn die Vereinigten Staaten auch in Zukunft die Entscheidung und Empfehlung des Streitbeilegungsgremiums nicht umsetzen, sollte die Kommission jedes Jahr die Höhe der Aussetzungen an den Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile anpassen, die zu diesem Zeitpunkt durch das CDSOA zulasten der Europäischen Union entstehen. Die Kommission sollte die Höhe der zusätzlichen Einfuhrzölle oder die Liste in Anhang I so ändern, dass die Auswirkungen der zusätzlichen Einfuhrzölle auf Einfuhren aus den Vereinigten Staaten für die ausgewählten Waren über ein Jahr gerechnet einem Handelswert entsprechen, der den Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile nicht übersteigt.
Die Kommission passt den Umfang der Aussetzung jedes Jahr an den Umfang der zu diesem Zeitpunkt durch das Gesetz der Vereinigten Staaten über die…
Die Kommission sollte die folgenden Kriterien zugrunde legen: a) Die Kommission sollte die Höhe der zusätzlichen Einfuhrzölle ändern, falls es nicht möglich…
Am 31. August 2004 befanden die Schiedsrichter, dass die jedes Jahr verursachte Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen der Gemeinschaft 72 % der Höhe…
Die CDSOA-Auszahlungen für das letzte Jahr, für das zu diesem Zeitpunkt Daten zur Verfügung standen, beziehen sich auf die Verteilung von Antidumping- und…
Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Der Ausgleichszoll darf die ermittelte Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen.…
Folgende Absätze werden eingefügt: „(2a) Bei der Prüfung, ob ein unter der Dumpingspanne liegender Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.