Art. 20 Abs. 6 Buchst. l 32018R1971Zuständigkeiten des Direktors
einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des GEREK-Büros auszuarbeiten und den Haushaltsplan des GEREK-Büros auszuführen.
Art. 27 Abs. 2 32019R1149Jedes Jahr übermittelt der Exekutivdirektor der Haushaltsbehörde alle Informationen, die für die Ergebnisse von Bewertungsverfahren von Belang sind.
Art. 47 Abs. 2 32018R1726VERORDNUNG (EU) 2018/1726 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011
Jedes Jahr übermittelt der Exekutivdirektor der Haushaltsbehörde alle Informationen, die für die Ergebnisse von Evaluierungsverfahren von Belang sind.
Art. 21 Abs. 1 32007R0168Der Direktor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.
Art. 23 Abs. 3 32021R0819VERORDNUNG (EU) 2021/819 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2021 über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Direktor führt den Haushaltsplan des EIT aus.