Erwägungsgrund 27 32018R1971
Die Befugnisse der Anstellungsbehörde wurden in der Vergangenheit vom stellvertretenden Vorsitz des Verwaltungsausschusses des Büros ausgeübt. Diese Verordnung legt fest, dass der Verwaltungsrat die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Direktor überträgt, der zur Weiterübertragung dieser Befugnisse ermächtigt ist. Dies soll zur effizienten Verwaltung des Personals des GEREK-Büros beitragen.