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Das GEREK-Büro errichtet und verwaltet ein Informations- und Kommunikationssystem, das zumindest die folgenden Funktionen bietet:
eine gemeinsame Plattform für den Austausch von Informationen, auf der dem GEREK, der Kommission und den NRB die für eine einheitliche Anwendung des Rechtsrahmens der Union für elektronische Kommunikation erforderlichen Informationen bereitgestellt werden;
eine dedizierte Schnittstelle für Informationsersuchen und die Meldung solcher Ersuchen gemäß Artikel 40 für den Zugang durch das GEREK, das GEREK-Büro, die Kommission und die NRB;
eine Plattform für die frühzeitige Feststellung des Koordinierungsbedarfs zwischen den NRB.
Der Verwaltungsrat erlässt die funktionellen und technischen Spezifikationen zum Zwecke der Errichtung des Informations- und Kommunikationssystems gemäß Absatz 1. Dieses System wird unter Beachtung der Rechte des geistigen Eigentums und der gebotenen Vertraulichkeit geführt.
Das Informations- und Kommunikationssystem ist spätestens bis zum 21. Juni 2020 einsatzbereit.
Für die Zwecke der Artikel 5, 6 und 10 dieser Verordnung ist das Informations- und Kommunikationssystem nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu…
Für die Zwecke der Kapitel I, III, IV und V der vorliegenden Verordnung nutzen die Kommission und die zuständigen Behörden das in Artikel 34 der Verordnung (EU)…
Die Kommission richtet ein Informations- und Kommunikationssystem für die Erfassung, Verarbeitung und Speicherung von Informationen in strukturierter Form zu…
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Funktionsweise des Informationssystems nach diesem Artikel fest, darunter Diese…
Regeln zur Gewährleistung der Interoperabilität der von den in Absatz 2 genannten Systemen genutzten Informations- und Kommunikationstechnologien und zum Zugang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.