Erwägungsgrund 11 32019R0515
Nationale technische Vorschriften werden mitunter in einem Mitgliedstaat im Wege eines Vorabgenehmigungsverfahrens umgesetzt, bei dem eine formale Genehmigung von einer zuständigen Behörde eingeholt werden muss, bevor die Waren dort in den Verkehr gebracht werden können. Ein Vorabgenehmigungsverfahren beschränkt durch sein bloßes Vorhandensein den freien Warenverkehr. Daher muss mit einem solchen Verfahren ein durch Unionsrecht anerkanntes öffentliches Interesse verfolgt werden und es muss verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein, damit es hinsichtlich des Grundsatzes des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt gerechtfertigt ist. Ob ein solches Verfahren dem Unionsrecht entspricht, ist anhand der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union angeführten Erwägungen zu bewerten. Deshalb sollten Verwaltungsentscheidungen, die den Marktzugang von Waren ausschließlich aus dem Grund beschränken oder verweigern, dass für die Waren keine gültige Vorabgenehmigung vorliegt, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Wird jedoch eine zwingende Vorabgenehmigung für Waren beantragt, so sollte jede Verwaltungsentscheidung zur Ablehnung des Antrags aufgrund einer im jeweiligen Mitgliedstaat geltenden nationalen technischen Vorschrift ausschließlich gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung erlassen werden, sodass der Antragsteller in den Genuss des Verfahrensschutzes dieser Verordnung kommt. Dies gilt auch für die freiwillige Vorabgenehmigung von Waren, sofern ein solches Verfahren besteht.