Erwägungsgrund 71 32024R3110
Die Anforderungen, die für die benennenden Behörden Technischer Bewertungsstellen gelten, sollten angesichts der Ähnlichkeiten ihres jeweiligen Aufgabenbereichs nicht geringer sein als die für die notifizierenden Behörden geltenden Anforderungen. Aus demselben Grund sollten die Technischen Bewertungsstellen das gleiche Maß an Unabhängigkeit und Kontrolle der Entscheidungsfindung haben wie notifizierte Stellen.