Verordnung (EU) 2018/199 der Kommission vom 9. Februar 2018 über die Nichtzulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als einer Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Behörde muss eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe abgeben.
Erwägungsgrund 3 32018R0199
Erwägungsgrund 3 32018R0199Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen