Erwägungsgrund 6 32018R0199
Am 25. Juli 2016 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass die vorgelegten Daten nicht ausreichen, um einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verzehr von Lp299v und einer Erhöhung der Absorption von Nicht-Häm-Eisen nachzuweisen. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte sie nicht zugelassen werden.