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Mit dieser Verordnung sollten bestimmte Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungspflichten, die derzeit in sektorspezifischen Gesetzgebungsakten der Union in den Bereichen Energie und Klima enthalten sind, zusammengeführt, geändert, ersetzt oder aufgehoben werden, um so die wichtigsten Bereiche der Planung, Berichterstattung und Überwachung zu straffen und zusammenzuführen. Die folgenden Gesetzgebungsakte sollten daher entsprechend geändert werden: — Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , — Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , — Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , — Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates , — Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates , — Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Richtlinie 2009/119/EG des Rates , — Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , — Richtlinie 2012/27/EU, — Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ; — Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates
Diese Verordnung betrifft Bereiche, die bereits in derzeit noch geltenden anderen Rechtsakten geregelt sind. Um Überschneidungen zu vermeiden und einen…
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf bestimmte Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments…
Im Einklang mit der Zusage der Kommission anlässlich der Annahme ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und…
Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, nationale Aktionspläne für erneuerbare Energie und Fortschrittsberichte zu erstellen, sowie die Verpflichtung der…
Zur Gewährleistung der Kohärenz sollten folgende Rechtsakte geändert werden: Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates; Verordnung…
Wie für die Planung werden in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Energie und Klima auch für die Berichterstattung Vorschriften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.