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Die Richtlinie 2010/31/EU wird wie folgt geändert:
Artikel 2a wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:
Folgender Absatz wird angefügt:
In Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird der Satz: „Der Bericht kann den Energieeffizienz-Aktionsplänen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG beigefügt werden.“ gestrichen.
Artikel 9 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 10 Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Dieser Bericht wird der Kommission als Teil der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten vorgelegt.“.
Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Dieser Bericht wird der Kommission als Teil der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten vorgelegt.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.