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Wird die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 vor Ende 2018 nicht geändert, so werden die entsprechenden Mittel nicht mehr für die Verwendung durch die Mitgliedstaaten für die nationalen Programme im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds zur Verfügung stehen. Wegen der Dringlichkeit, die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 zu ändern, sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem AEUV und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten ausreichend Zeit haben, um die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen im Rahmen einer Überarbeitung der…
Wegen der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die für das Haushaltsjahr 2017 zusätzlich zur Verfügung gestellten Mittel gebunden werden, auch durch Änderungen…
Angesichts der Dringlichkeit, die Programme zur Unterstützung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen zu ändern, ist es angebracht eine Ausnahme von der…
Wenn es bei der Überarbeitung der nationalen Programme der Mitgliedstaaten hinreichend begründet wird, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bis zu…
Die Kommission hat im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds Mittel für die nationalen Programme der Mitgliedstaaten gebunden, um die Umsetzung der…
Mit dieser Verordnung soll ermöglicht werden, die verbleibenden Mittel, die zur Unterstützung der Umsetzung der Beschlüsse (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.