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Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten ausreichend Zeit haben, um die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen im Rahmen einer Überarbeitung der nationalen Programme zu berücksichtigen. Daher sollte auf die verbleibenden Mittel, die zur Unterstützung der Umsetzung der Beschlüsse (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 gebunden wurden, eine Ausnahmeregelung zu Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates angewendet und die Frist für die Aufhebung der Mittelbindung um sechs Monate verlängert werden, damit das Verfahren für die Überarbeitung der nationalen Programme nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 abgeschlossen werden kann.
Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(3a) Werden Mittel, die aus den mit den Beschlüssen (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 eingeführten vorläufigen…
Die Mitgliedstaaten sollten außerdem ausreichend Zeit haben, um die erneut für dieselben Maßnahmen gebundenen oder auf andere Maßnahmen übertragenen Mittel zu…
Mit dieser Verordnung soll ermöglicht werden, die verbleibenden Mittel, die zur Unterstützung der Umsetzung der Beschlüsse (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 des…
Abweichend von Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird die Frist für die Aufhebung der Mittelbindung für die — in Absatz 3a des vorliegenden…
Die zusätzlichen Mittel nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels werden den Mitgliedstaaten durch Finanzierungsbeschlüsse zur Genehmigung oder Änderung ihrer…
Wird die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 vor Ende 2018 nicht geändert, so werden die entsprechenden Mittel nicht mehr für die Verwendung durch die Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.