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Sofern eine NZB eine Ausnahmeregelung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b gewährt, stellt die betreffende NZB sicher, dass bei der erstmaligen Meldung und bis spätestens zu dem Datum, zu dem die Berichtspflichtigen vierteljährliche und jährliche Daten für das Jahr 2022 gemäß Artikel 8 übermitteln müssen, auf die Altersvorsorgeeinrichtungen, die Daten für die aggregierte Vierteljahresbilanz liefern, mindestens 75 % der Gesamtaktiva der im betreffenden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen Altersvorsorgeeinrichtungen entfallen.
Ausnahmeregelungen können kleinen Altersvorsorgeeinrichtungen wie folgt gewährt werden: a) Die NZBen können den nach Gesamtaktiva kleinsten…
eine Versicherungsgesellschaft, der eine Ausnahmeregelung gemäß Buchstabe a gewährt wird, muss jährlich die Berichtspflichten aus Artikel 4 erfüllen, sodass auf…
Entweder stellt die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden und sie die betreffende…
Die Berichtspflichtigen stellen der betreffenden NZB entweder direkt oder über die betreffende NCA gemäß den lokalen Kooperationsvereinbarungen und gemäß den…
Unbeschadet Absatz 1 kann die betreffende NZB zur Erhebung von Daten über die Aktiva und Passiva von Altersvorsorgeeinrichtungen gemäß Anhang I Teil 3…
Artikel 4b erhält folgende Fassung: Allgemeine Ausnahmeregelungen und für alle Ausnahmeregelungen geltender Rahmen (1) Entweder kann die betreffende NZB oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.