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Die erstmalige Meldung erfolgt mit den vierteljährlichen Daten über Aktiva für das dritte Quartal 2019 und den jährlichen Daten über Passiva und Mitglieder für 2019. Diese Daten werden gemäß Artikel 8 gemeldet.
Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Altersvorsorgeeinrichtungen melden gemäß diesen Bestimmungen die jährlichen Daten über Aktiva für 2018; die Meldung erfolgt bis Ende 2019.
Um vierteljährliche Schätzwerte für die Passiva der Altersvorsorgeeinrichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 für 2019 abzuleiten, verwenden die NZBen die jährlichen, der betreffenden NZB oder NCA zur Verfügung stehenden Daten über Passiva für 2018.
Die erstmalige Meldung erfolgt mit den vierteljährlichen Daten für das erste Quartal 2016 und den jährlichen Daten für 2016.
Die erstmalige Meldung erfolgt mit den vierteljährlichen Daten für das vierte Quartal 2014.
Die erstmalige Meldung erfolgt mit den monatlichen Daten für Dezember 2014.
Die erstmalige Meldung durch die Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 2b beginnt mit den jährlichen Daten, die sich auf das Referenzjahr 2016…
Die Meldungen gemäß dieser Verordnung erfolgen erstmals mit den monatlichen statistischen Daten für Dezember 2014.
Abweichend von Artikel 6 erfolgt die erstmalige Meldung gemäß dieser Verordnung im Juni 2015 mit den statistischen Daten, die sich auf den Referenzzeitraum des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.