Gesetze
Gesetz wird geladen …
Berichtspflichtige übermitteln gemäß den lokalen Kooperationsvereinbarungen der betreffenden NZB oder der betreffenden NCA oder beiden die erforderlichen vierteljährlichen Daten spätestens zehn Wochen nach Ablauf des Quartals, auf das sich die Daten beziehen. Diese Frist wird anschließend um eine Woche pro Jahr verkürzt und wird im Jahr 2022 sieben Wochen betragen.
Berichtspflichtige übermitteln gemäß den lokalen Kooperationsvereinbarungen der betreffenden NZB oder der betreffenden NCA oder beiden die erforderlichen jährlichen Daten spätestens 20 Wochen nach Ablauf des Jahres, auf das sich die Daten beziehen. Diese Frist wird anschließend um zwei Wochen pro Jahr verkürzt und wird für 2022 14 Wochen betragen.
Im Jahr 2016 müssen Berichtspflichtige der betreffenden NZB oder der betreffenden NCA oder beiden gemäß den Kooperationsvereinbarungen vor Ort die…
Die NZBen übermitteln der EZB die gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 zu meldenden Daten bis zum Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf…
Während eines Zeitraums von höchstens vier Jahren ab dem 1. Januar 2016 verkürzt sich die Frist, in der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen…
Beschließt eine NZB gemäß Artikel 3a Absatz 5, dass Berichtspflichtige die statistischen Daten direkt an die EZB melden müssen, übermitteln die…
Artikel 6a erhält folgende Fassung: Vorlagefristen für Gruppendaten (1) Die NZBen übermitteln der EZB vierteljährlich Gruppendaten auf Einzelwertpapierbasis…
Es werden folgende Artikel 6a und 6b eingefügt: Vorlagefrist für Gruppendaten Die NZBen übermitteln der EZB vierteljährlich Gruppendaten auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.