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Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen Altersvorsorgeeinrichtungen.
Die dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen angehörenden Altersvorsorgeeinrichtungen unterliegen den Berichtspflichten in vollem Umfang, soweit keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 gilt.
Unbeschadet Absatz 1 kann die betreffende NZB zur Erhebung von Daten über die Aktiva und Passiva von Altersvorsorgeeinrichtungen gemäß Anhang I Teil 3 beschließen, dass der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen einzelne in ihrem Mitgliedstaat gebietsansässige Träger von Alterssicherungssystemen erfasst. In diesen Fällen kann die NZB einer Altersvorsorgeeinrichtung, die mit dem Träger des Alterssicherungssystems verbunden ist, der in den Kreis der tatsächlichen Berichtspflichtigen einbezogen ist, eine Ausnahmeregelung gewähren, vorausgesetzt, die gemäß Anhang I Teil 3 erforderlichen statistischen Daten werden vom betreffenden Träger des Alterssicherungssystems oder aus anderen zur Verfügung stehenden Quellen erhoben. Die NZBen überprüfen rechtzeitig die Einhaltung dieser Bedingung, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung ab Beginn des folgenden Jahres im Einvernehmen mit der EZB zu gewähren oder zu widerrufen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Soweit die NZBen Daten im Rahmen des ESVG 2010 erheben, nach welchem die Aktiva und Passiva von institutionellen Einheiten im Wohnsitzland gemeldet werden…
Der Kreis der tatsächlichen Berichtspflichtigen besteht aus den Berichtspflichtigen für Sektordaten und den Berichtspflichtigen für Gruppendaten (nachfolgend…
Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus im Euro-Währungsgebiet ansässigen MFIs aus dem Referenzkreis der Berichtspflichtigen, die vom EZB-Rat…
Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den im Staatsgebiet der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen POGIs.
Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen umfasst gebietsansässige Kreditinstitute und gebietsansässige ausländische Niederlassungen von Kreditinstituten,…
Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus Zahlungsdienstleistern (einschließlich E-Geld-Emittenten) und Betreibern von Zahlungssystemen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.