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Obgleich diese Verordnung in erster Linie an Altersvorsorgeeinrichtungen gerichtet ist, sind vollständige Daten über die Aktiva von Altersvorsorgeeinrichtungen möglicherweise nicht unmittelbar von Altersvorsorgeeinrichtungen zugänglich; daher können die betreffenden NZBen Träger von Alterssicherungssystemen in den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen aufnehmen.
Die NZBen sollten befugt sein, die erforderlichen Daten über Altersvorsorgeeinrichtungen bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen als Teil eines…
Unbeschadet Absatz 1 kann die betreffende NZB zur Erhebung von Daten über die Aktiva und Passiva von Altersvorsorgeeinrichtungen gemäß Anhang I Teil 3…
Hat die betreffende NZB gemäß Artikel 2 Absatz 3 beschlossen, einen Träger von Alterssicherungssystemen nicht in den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen…
Darüber hinaus sollten die NZBen zur größtmöglichen Verringerung des Meldeaufwands für Altersvorsorgeeinrichtungen dazu ermächtigt sein, die erforderlichen…
Das Direktorium der EZB erstellt und führt für statistische Zwecke eine Liste der Altersvorsorgeeinrichtungen und Träger von Alterssicherungssystemen, die den…
Sofern nichts anderes in dieser Verordnung bestimmt ist, gelten die nach dieser Verordnung von den Altersvorsorgeeinrichtungen für die Meldungen angewandten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.