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Sofern nichts anderes in dieser Verordnung bestimmt ist, gelten die nach dieser Verordnung von den Altersvorsorgeeinrichtungen für die Meldungen angewandten Rechnungslegungsvorschriften, die in der jeweiligen nationalen Umsetzung der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder in sonstigen nationalen oder internationalen Standards festgelegt sind, die für Altersvorsorgeeinrichtungen auf der Grundlage von Weisungen der NZBen anzuwenden sind.
Abschreibungen und Wertberichtigungen gemäß den betreffenden Rechnungslegungspraktiken sind von der Hauptsumme ausstehender Kredite ausgeschlossen und gesondert zu melden.
Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets geltenden Rechnungslegungspraktiken und Aufrechnungsmöglichkeiten werden sämtliche finanziellen Aktiva und Passiva für statistische Zwecke auf Bruttobasis ausgewiesen.
Aufwendungen und Erträge aus der Anwendung von Absatz 1 und aus Geschäften mit in Absatz 1 bezeichneten Wertpapieren und Aufwendungen aus Abschreibungen sowie…
für jede Priorität eine Abstimmung der gemäß Buchstabe a aufgeführten Ausgaben mit den für dasselbe Geschäftsjahr in Zahlungsanträgen geltend gemachten…
Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets geltenden Rechnungslegungspraktiken und Aufrechnungsmöglichkeiten werden sämtliche finanzielle…
Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets geltenden Rechnungslegungspraktiken und Aufrechnungsmöglichkeiten werden sämtliche finanzielle…
Sofern nichts anderes in dieser Verordnung bestimmt ist, sind die von tatsächlichen Berichtspflichtigen für die Meldungen gemäß dieser Verordnung angewandten…
Die Angaben gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 78/660/EWG sind für die Vermögensgegenstände im Sinne von Artikel 35 der vorliegenden Richtlinie zu machen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.