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Finanzielle oder sonstige Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten werden nur gemäß Artikel 6 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) in der Bilanz der EZB ausgewiesen.
Artikel 18 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) findet auf diesen Beschluss Anwendung.
Finanztermingeschäfte werden gemäß Artikel 21 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht.
Optionen werden gemäß Artikel 25 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht.
Devisentermingeschäfte werden gemäß Artikel 19 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht.
Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) sind die Bilanz beeinflussende Ereignisse nach dem Bilanzstichtag nur bis zu…
Die in diesem Beschluss festgelegten Regelungen gelten für den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB), der aus der Bilanz, den außerbilanziell in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.