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Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der betreffenden Marktteilnehmer in den Mitgliedstaaten ist ein Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die gemäß der vorliegenden Verordnung festgesetzten Abgaben gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates festzusetzen sind. Diese Frist sollte allerdings nicht gelten, wenn die Mitgliedstaaten nach nationalem Recht zur Erstattung an den betreffenden Marktteilnehmer nach diesem Zeitpunkt verpflichtet sind.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der betreffenden Marktteilnehmer in den Mitgliedstaaten ist ein gemeinsamer…
Der in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 genannte Zeitpunkt der Feststellung der Abgaben gemäß der vorliegenden…
Die Berechnung der Fristen sollte nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen,…
Was ihre Finanzierung und geschäftlichen Beziehungen betrifft, befinden sich die Organe der Europäischen Union und die öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten…
Die Kommission sollte intensive Konsultationen mit dem betroffenen Mitgliedstaat führen, damit ein Einverständnis über die Aufteilung der finanziellen…
Vor dem 1. Oktober eines jeden Jahres zahlt der Abnehmer, oder, im Fall von Direktverkäufen, der Erzeuger der zuständigen Behörde den geschuldeten Betrag nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.