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Vor dem 1. Oktober eines jeden Jahres zahlt der Abnehmer, oder, im Fall von Direktverkäufen, der Erzeuger der zuständigen Behörde den geschuldeten Betrag nach den vom Mitgliedstaat festgelegten Modalitäten, wobei der Abnehmer gemäß Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für die Erhebung der Überschussabgabe auf Lieferungen verantwortlich ist, die der Erzeuger gemäß Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 schuldet. Unbeschadet der Anwendung der Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Zahlung des geschuldeten Betrags für den am 1. April 2014 beginnenden Zwölfmonatszeitraum zinsfrei in drei Jahresraten erfolgt. Die erste Jahresrate über mindestens ein Drittel des geschuldeten Gesamtbetrags ist bis zum 30. September 2015 zu zahlen. Bis zum 30. September 2016 müssen mindestens zwei Drittel des geschuldeten Gesamtbetrags gezahlt werden. Bis zum 30. September 2017 muss der Gesamtbetrag getilgt sein. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Ratenzahlungsregelung den Erzeugern zugute kommt.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist gemäß Absatz 1 werden auf die geschuldeten Beträge Jahreszinsen erhoben, deren am 1. Oktober jedes Jahres gültiger dreimonatiger Bezugssatz für jeden Mitgliedstaat gemäß Anhang II festgesetzt und um einen Prozentpunkt erhöht wird. Die Zinsen werden dem Mitgliedstaat gutgeschrieben.
Die Mitgliedstaaten melden dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) die sich aus der Anwendung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 ergebenden Beträge zusammen mit den für den Monat November jedes Jahres gemeldeten Ausgaben. Teilen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 Absatz 3 dieser Verordnung die in Absatz 1 dieses Artikels genannten aktualisierten Fassungen des Fragebogens mit, so sind die sich daraus ergebenden angepassten Beträge dem EGFL spätestens gemeinsam mit den für den Monat vor der Übermittlung des Fragebogens erklärten Ausgaben zu melden.
Geht aus den Unterlagen gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission hervor, dass die Frist gemäß Absatz 3 dieses Artikels nicht eingehalten wurde, so kürzt die Kommission die Vorschüsse auf die Übernahme der Agrarausgaben nach Maßgabe des geschuldeten Betrags oder einer Schätzung desselben gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003.
Der Zeitplan für die Zahlung der Beiträge wird wie folgt festgelegt: Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist und geht spätestens 10 Tage nach Ablauf der…
die Zahlungen für die rechtlichen Verpflichtungen gemäß Buchstabe c des vorliegenden Absatzes werden innerhalb der in Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU)…
Für jede Schuld, die nicht zu dem in der Zahlungsaufforderung genannten Fälligkeitstermin zurückgezahlt wird, sind nach Artikel 83 der Delegierten Verordnung…
Nach Ablauf der in Artikel 19 Absätze 2, 3 und 5 festgelegten Fristen ist der betreffende Mitgliedstaat zur Zahlung von Zinsen nach folgenden Bedingungen…
Stellt die Kommission anhand von Ausgabenerklärungen oder der Informationen, Erklärungen und Unterlagen gemäß Artikel 90 fest, dass die Zahlungsfristen gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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