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Die Kommission sollte intensive Konsultationen mit dem betroffenen Mitgliedstaat führen, damit ein Einverständnis über die Aufteilung der finanziellen Verantwortung erzielt werden kann. Befindet die Kommission, dass ein Mitgliedstaat verantwortlich ist, und ist der Mitgliedstaat damit nicht einverstanden, so sollte die Kommission die auferlegten Zahlungen leisten, gleichzeitig aber einen Beschluss an den Mitgliedstaat richten, in dem sie ihn auffordert, die betreffenden Beträge zuzüglich etwaiger Zinsen dem Haushalt der Union zuzuführen. Die etwaigen Zinsen sollten sich nach Artikel 78 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates berechnen. Ein Rückgriff auf Artikel 263 AEUV ist möglich in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat die Auffassung vertritt, dass der Beschluss die Kriterien dieser Verordnung nicht erfüllt
Ist ein Staat seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen, sind die in Artikel 78 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen…
Der betroffene Mitgliedstaat leistet binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission eine Ausgleichszahlung zugunsten des Haushalts…
Da die Kommission gemäß Artikel 17 des EUV für die korrekte Anwendung des Unionsrechts verantwortlich ist, sollte sie entscheiden, ob die von den…
Unbeschadet des Ausgangs des Schiedsverfahrens sollte es einem Mitgliedstaat jederzeit möglich sein, zuzusagen, die finanzielle Verantwortung für den Fall zu…
Sofern dies nach dem Recht und der Verwaltungspraxis ihres Mitgliedstaats zulässig ist, kann die ersuchte Partei dem Schuldner nach Konsultation der ersuchenden…
Es sollte präzisiert werden, dass die Befugnis der Kommission nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014, ausschließlich bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.