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Um die einheitliche Anwendung der in der Resolution 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats enthaltenen Maßnahmen im Seeverkehr zu gewährleisten, ist es angemessen, dass die Verordnung (EU) 2017/1509 einen neuen Anhang XVIII erhält, in dem Schiffe aufgeführt sind, für die der Rat Gründe hat anzunehmen, dass sie an Aktivitäten, insbesondere dem Transport von Gegenständen, beteiligt waren, die nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) verboten sind.
Anhang XVIII enthält auch eine Liste der Schiffe, die nicht in Anhang XIV aufgeführt sind, bei denen der Rat Gründe hat anzunehmen, dass sie an Aktivitäten,…
In Anhang VI sind die Schiffe nach den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels aufgeführt, bei denen hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie…
Die Mitgliedstaaten verbieten Schiffen das Einlaufen in ihre Häfen, wenn sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass…
In Anhang IV sind die in den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels genannten Schiffe aufgeführt, die durch den Sanktionsausschuss gemäß Ziffer 12 der…
Der folgende Artikel wird eingefügt: (1) Die Mitgliedstaaten bringen jedes in ihren Häfen befindliche und in Anhang VI aufgeführte Schiff auf, überprüfen und…
Die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang XVIII der Verordnung (EU) 2017/1509 sollte vom Rat ausgeübt werden um die Kohärenz mit dem Verfahren zur Annahme…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.