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Wenn ein Anbieter ein Dienstleistungspaket oder ein Warenpaket, das mehrere Dienstleistungen verbindet, oder ein Bündel von Waren in Verbindung mit Dienstleistungen anbietet, wobei eine oder mehrere dieser Dienstleistungen, wenn sie einzeln angeboten würden, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fielen, während das für eine andere Dienstleistung oder andere Dienstleistungen nicht gälte, sollte der Anbieter entweder den Verboten dieser Verordnung für das gesamte Bündel Folge leisten oder zumindest die Dienstleistungen einzeln anbieten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fielen, wenn sie den Kunden von demselben Händler einzeln angeboten würden. Wenn ein Anbieter eine Dienstleistung oder eine Ware außerhalb eines Bündels einzeln erbringt bzw. liefert, sollte der Anbieter den Preis für eine solche Dienstleistung oder eine solche Ware außerhalb eines Bündels weiterhin frei festlegen können, sofern er nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung unterschiedliche Preise verlangt.
In all diesen Fallgestaltungen kann es Anbietern in manchen Fällen infolge eines besonderen Verbots oder von Anforderungen in Rechtsvorschriften der Union oder…
Verlangt ein Mitgliedstaat von Anbietern, dass sie Verbrauchern mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen Tarifoptionen oder -bündel…
Das gemäß dieser Verordnung bestehende Verbot der Diskriminierung von Kunden sollte nicht dahingehend ausgelegt werden, dass es den Anbietern untersagt ist,…
Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern es dem Anbieter durch eine bestimmte Vorschrift im Unionsrecht oder in dem Unionsrecht entsprechendem…
Ferner sollte das Verbot nicht dahingehend verstanden werden, dass es die Anwendung territorialer oder sonstiger Beschränkungen bei dem Kundendienst oder bei…
Die Bestimmungen dieser Richtlinie über Paketverträge sollten nur für Fälle gelten, in denen die verschiedenen Bestandteile des Pakets von ein und demselben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.