Erwägungsgrund 14 32023L2225
Mit den Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie wird der Bereich der Harmonisierung festgelegt. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie sollten sich daher nur auf den durch diese Begriffsbestimmungen festgelegten Bereich erstrecken. Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran hindern, nach Maßgabe des Unionsrechts die Bestimmungen dieser Richtlinie auch auf Bereiche anzuwenden, die nicht in ihren Anwendungsbereich fallen. So könnte ein Mitgliedstaat für Kreditverträge, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, nationale Rechtsvorschriften beibehalten oder einführen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie oder manchen ihrer Bestimmungen außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie ganz oder teilweise entsprechen, zum Beispiel für Kreditverträge, nach deren Abschluss der Verbraucher zur Hinterlegung eines Gegenstands als Sicherheit beim Kreditgeber verpflichtet ist und bei denen sich die Haftung des Verbrauchers ausschließlich auf diesen hinterlegten Gegenstand beschränkt, oder für Kreditverträge mit einem Gesamtkreditbetrag von mehr als 100000 EUR. Ferner könnten die Mitgliedstaaten diese Richtlinie auch auf verbundene Kredite anwenden, die nicht unter die Begriffsbestimmung dieser Richtlinie für verbundene Kreditverträge fallen. Somit könnten die Bestimmungen dieser Richtlinie für verbundene Kreditverträge auf Kreditverträge angewendet werden, die nur zum Teil der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder die Erbringung einer Dienstleistung dienen.