Erwägungsgrund 3 32023L2225
Aus diesen Berichten und Konsultationen geht hervor, dass die Richtlinie 2008/48/EG bei der Sicherstellung hoher Verbraucherschutzstandards und der Förderung der Entwicklung eines Binnenmarkts für Kredite teilweise wirksam war und dass ihre Ziele nach wie vor relevant sind. Dass die Richtlinie nur teilweise wirksam war, liegt sowohl an der Richtlinie selbst (z. B. ungenaue Formulierung einiger Artikel) und an externen Faktoren, wie etwa Entwicklungen im Zuge der Digitalisierung, der praktischen Anwendung und der Durchsetzung in den Mitgliedstaaten, sowie daran, dass einige Aspekte des Verbraucherkreditmarkts nicht unter die Richtlinie fallen.