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Um die wirksame Durchsetzung der Vorschriften dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die Mechanismen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auch für diese Vorschriften gelten. Da jedoch die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 nur für die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen gilt, sollten diese Mechanismen nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn der Kunde ein Verbraucher ist. Die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 sollte daher entsprechend geändert werden. Da die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 durch die Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Wirkung vom 17. Januar 2020 aufgehoben wird, sollte die letztgenannte Verordnung ebenfalls geändert werden, um die Verbraucherinteressen weiterhin zu schützen.
Im Interesse einer verstärkten grenzübergreifenden Zusammenarbeit bei der Durchsetzung dieser Richtlinie sollte die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des…
Die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht harmonisierte Vorschriften und Verfahren zur Erleichterung der Zusammenarbeit…
Die Durchsetzung dieser Verordnung sollte sich auf die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die…
Die Durchsetzung dieser Verordnung sollte sich auf die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die…
Durch die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung…
Die grenzübergreifende Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung sollte im Rahmen der bestehenden Verfahren, die beispielsweise in der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.