Erwägungsgrund 3 32018R0318
Das Konzept des Berichtspflichtigen für Gruppendaten wurde durch die Verordnung (EU) 2016/1384 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/22) in die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) eingeführt und in dieser definiert. Der EZB-Rat wird für die Zwecke der Datenerhebung nach Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) Berichtspflichtige für Gruppendaten anhand mehrerer Kriterien identifizieren, darunter auch die Bedeutung des Berichtspflichten für Gruppendaten für die Stabilität und die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems im Euroraum und/oder in den einzelnen Mitgliedstaaten. Für eine größere Rechtsklarheit ist zu bestimmen, dass alle bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates der direkten Aufsicht der EZB unterliegen, für die Stabilität und die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems als bedeutend gelten und demzufolge auch als Berichtspflichtige für Gruppendaten identifiziert werden können.