Erwägungsgrund 4 32018R0318
Vorbehaltlich des Beschlusses der betreffenden nationalen Zentralbank (NZB) können Berichtspflichtige für Gruppendaten nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/1384 die gemäß Artikel 3a der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) gemeldeten Daten (nachfolgend „Gruppendaten“) direkt an die EZB melden. So kann eine effizientere Nutzung der verfügbaren IT-Infrastruktur der Statistikdatenbank für Wertpapierbestände (Securities Holdings Statistics Database) des ESZB ermöglicht und die Erfordernis einer Einrichtung separater nationaler Datenverarbeitungssysteme bei den einzelnen NZBen umgangen werden.