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Sofern nationale Zentralbanken (NZBen) beschließen, die aufgrund dieser Verordnung erforderliche Datenerhebung nicht vorzunehmen, sollte die betreffende NZB die EZB hierüber in Kenntnis setzen; in diesem Fall übernimmt die EZB die Aufgabe, die Daten unmittelbar von den Berichtspflichtigen zu erheben.
Nach Artikel 5.1 der ESZB-Satzung holt die EZB zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) die erforderlichen…
Das Recht zur Überprüfung oder Zwangserhebung statistischer Daten, welche die Berichtspflichtigen nach Maßgabe dieser Verordnung liefern müssen, wird von den…
Das Recht zur Überprüfung oder Zwangserhebung statistischer Daten, die die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung zu liefern verpflichtet sind, wird von…
Unbeschadet der Berichtspflicht nach Absatz 1 kann eine NZB beschließen, dass gemäß Artikel 2 Absatz 2, 3 und 4 ausgewählte Berichtspflichtige, die in dem…
Das Recht zur Überprüfung oder zur Zwangserhebung der Daten, welche die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung liefern müssen, wird von den NZBen ausgeübt;…
Es kann angemessen sein, dass die NZBen die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB erforderlichen statistischen Daten als Teil eines weiter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.