Erwägungsgrund 3 32018R0035
Am 10. März 2016 verabschiedete der von der Agentur eingesetzte Ausschuss für Risikobeurteilung (im Folgenden „RAC“) seine Stellungnahme, in welcher er zu dem Schluss kam, dass D4 die Kriterien für die Identifizierung persistenter, bioakkumulierbarer und toxischer Stoffe und sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer Stoffe und D5 die Kriterien für die Identifizierung sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer Stoffe in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllt. Der RAC bestätigte, dass die gefährlichen Eigenschaften von D4 und D5 bestimmte Umweltbedenken verursachen, wenn sie in kosmetischen Mitteln enthalten sind, die mit Wasser verwendet oder im Wasser entsorgt werden. Ferner gelangte er zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Beschränkung eine gezielte und geeignete unionsweite Maßnahme zur Minimierung von Emissionen ist, die durch abwaschbare Mittel verursacht werden.