Gesetze
Gesetz wird geladen …
Am 17. April 2015 legte das Vereinigte Königreich der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) ein Dossier gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden „Dossier nach Anhang XV“ ) vor, worin es vorschlug, die Verwendung von Octamethylcyclotetrasiloxan (D4) und Decamethylcyclopentasiloxan (D5) in kosmetischen Mitteln, die unter normalen Anwendungsbedingungen abgewaschen werden, zu beschränken. In dem Dossier wird dargelegt, dass auf EU-Ebene gehandelt werden muss, um gegen die Risiken für die Umwelt vorzugehen, die sich aus der Verwendung von D4 und D5 ergeben, wenn diese in das Abwasser eingeleitet werden.
Die vorgeschlagene Beschränkung betrifft kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen…
Am 16. Januar 2015 legte Polen der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) ein Dossier gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr.…
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird der folgende Eintrag eingefügt: „70. Octamethylcyclotetrasiloxan (D4) CAS-Nr. 556-67-2 EG-Nr. 209-136-7…
Nach dem in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Ablauftermin für einen in Anhang XIV aufgeführten Stoff muss die Europäische Chemikalienagentur…
Am 2. August 2013 reichte das Königreich Schweden gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein Dossier (im Folgenden das „Dossier nach Anhang…
Das Vorhandensein von D4 und D5 in bestimmten kosmetischen Mitteln, die nach dem Auftragen mit Wasser abgewaschen werden, stellt aufgrund der gefährlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.