Erwägungsgrund 1 32018R0588
Am 9. August 2013 haben die Niederlande bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) ein Dossier im Sinne des Artikels 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden „Anhang-XV-Dossier“) eingereicht, in dem sie vorschlagen, für 1-Methyl-2-pyrrolidon (NMP) eine Beschränkung zu erlassen. Mit dem Dossier wurde nachgewiesen, dass Maßnahmen auf Unionsebene notwendig sind, um den gesundheitlichen Risiken für Arbeitnehmer vorzubeugen, die NMP ausgesetzt sind.