Erwägungsgrund 3 32018R0588
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Gemische mit einer NMP-Konzentration von 0,3 % oder mehr als fortpflanzungsgefährdend einzustufen (Kategorie 1B). Die Beschränkung sollte für derartige Gemische und für den Stoff als solchen gelten.