Erwägungsgrund 1 32018R0643
Die Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ist mehrfach und erheblich geändert worden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Verordnung vorzunehmen.