Erwägungsgrund 3 32018R0676
Im Anhang der Richtlinie 91/414/EWG wurde auf die Richtlinie 80/778/EWG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch Bezug genommen, die später aufgehoben und durch die Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch ersetzt wurde. Deshalb sollte in der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 auf die Richtlinie 98/83/EG des Rates und nicht auf die Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Bezug genommen werden, in der es um den Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung geht.